Die Firma Haribo ist weltbekannt für ihre Fruchtgummiprodukte, insbesondere der Gummibärchen. Sie ist Inhaberin der 1976 angemeldeten deutschen Wortmarke „Goldbären“, der 1999 angemeldeten deutschen Marke „Goldbär“ und der 2011 angemeldeten deutschen Marke „Gold-Teddy“ für Zuckerwaren.
Seit 2011 vertreibt die Firma Lindt in Goldfolie verpackte Schokoladenfiguren in Form eines sitzenden Bären mit rotem Halsband. Diese Schokoladenfiguren werden als „Lindt Teddy“ bezeichnet.
Haribo war der Auffassung, dass die Lindt-Schokoladenbären ihre Marken verletzten und eine unlautere Nachahmung ihrer Gummibärchen darstelle.
Der Bundesgerichtshof sah die Sachlage anders. Zwar seien die Marken „Goldbär“ und „Goldbären” von Haribo in Deutschland bekannte Marken und die sich gegenüberstehenden Waren der Parteien sehr ähnlich, jedoch fehle es für die Annahme einer Verwechslungsgefahr oder einer gedanklichen Verknüpfung an einer Ähnlichkeit der Marken mit der angegriffenen Produktgestaltung der Firma Lindt.
Sofern eine dreidimensionale Produktgestaltung einer Wortmarke gegenüberstehe, könne – so der
BGH – die Zeichenähnlichkeit nicht aus einer Ähnlichkeit im Klang oder im Bild der Zeichen, sondern ausschließlich aus einer Ähnlichkeit im Bedeutungsgehalt folgen. Um eine Ähnlichkeit im Sinn- bzw. Bedeutungsgehalt festzustellen, müsste die Wortmarke aus Sicht der angesprochenen Verbraucher die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung der dreidimensionalen Gestaltung sein. An die Annahme einer Zeichenähnlichkeit seien strenge Anforderungen zu stellen, da sonst die Gefahr bestünde, dass über eine Zeichenähnlichkeit im Sinngehalt einer Wortmarke mit einer dreidimensionalen Produktform eine weitgehende Monopolisierung von Warengestaltungen erfolgt, wie sie mit einer Bildmarke oder einer dreidimensionalen Warenformmarke nicht zu erreichen ist.
Nicht ausreichend sei, dass die Wortmarke nur eine unter mehreren naheliegenden Bezeichnungen der Produktform ist. So kämen nicht nur die Angaben „Goldbären“, „Goldbär“ sondern darüber hinaus auch Bezeichnungen wie „Teddy“, „Schokoladen-Bär“ oder „Schokoladen-Teddy“ in Betracht. Im vorliegenden Fall stellte der BGH also keine Zeichenähnlichkeit im Bedeutungsgehalt fest, so dass die Klage der Firma Haribo gestützt auf ihre älteren Marken „Goldbären” und „Goldbär“ nicht erfolgreich war.
Nachdem die Wortmarke „Gold-Teddy“ der Firma Haribo erst nach Kenntnis von der Vertriebsabsicht der Schokoladenfiguren durch die Firma Lindt in das Markenregister eingetragen wurde, sah der Bundesgerichtshof in dieser Wortmarke eine wettbewerbswidrige Behinderung der Firma Lindt (i.S.d. § 4 Nr. 10 UWG). Daher war auch die Klage von Haribo basierend auf der „Gold-Teddy“ Marke nicht erfolgreich.
Der BGH stellte zu den geltend gemachten Ansprüchen aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) fest, dass es sich bei den Schokoladen Teddys der Firma Lindt nicht um Nachahmungen der Haribo-Goldbären handele, weil keine ausreichende Ähnlichkeit zwischen den Gummibärchen und den Schokoladenfiguren vorliege.
23. September 2015; Vanessa Bockhorni (PA)
BGH, Mitteilung der Pressestelle Nr. 161/2015 vom 23.09.2015
Aktz.: I ZR 105/14