Zu den in § 34 des deutschen Patentgesetzes aufgeführten Anforderungen an eine Patentanmeldung gehört Abs. (4): „Die Erfindung ist in der Anmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann.“ Dieser Satz enthält das Erfordernis der Ausführbarkeit. Im Europäischen Patentübereinkommen findet sich dieses Erfordernis in Art. 83 EPÜ; Art. 84 EPÜ definiert das Erfordernis der Klarheit. Eine Entsprechung zu Art. 84 EPÜ existiert im deutschen Patentgesetz nicht. Die Frage, ob § 34 (4) PatG auch als Erfordernis der Klarheit auszulegen ist, wird in der deutschen Rechtsprechung in den letzten Jahren divergent beantwortet.
Vor dem Bundespatentgericht (BPatG) in dem BPatG-Anmeldebeschwerdeverfahren 15 W (pat) 9/13 „Polyurethanschaum“ gegen die Zurückweisung der streitgegenständlichen Patentananmeldung stand die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung mit einer auf fehlender Klarheit basierenden Begründung. Wegen der grundlegenden Bedeutung dieser Frage trat die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamtes diesem Verfahren bei und brachte ihren Standpunkt in das Verfahren ein.1 Die Präsidentin vertrat in ihrer Stellungnahme in diesem Verfahren die Auffassung, eine Zurückweisung mangels Klarheit müsse möglich sein. Der 15. Senat des BPatG entschied jedoch entgegen der Auffassung der Präsidentin, dass fehlende Klarheit kein Zurückweisungsgrund sei. Entsprechend wurde die Zurückweisung der Patentanmeldung aufgehoben und die Anmeldung wurde mit Beschluss vom 24. 6. 2015 an das DPMA zurückverwiesen.
Die Einlegung einer Rechtsbeschwerde zum BGH wurde in der Entscheidung zwar zugelassen, aber von der Präsidentin nicht eingelegt. Auf eine Stellungnahme des BGH zu der Frage, ob § 34 (4) PatG auch als Erfordernis der Klarheit auszulegen ist, muss zu einer späteren Gelegenheit gewartet werden. Da keine Rechtsbeschwerde eingelegt wurde, scheint die Präsidentin von der Auffassung und Begründung des 15. Senats überzeugt worden zu sein. Für das deutsche Patentrecht kann derzeit verallgemeinert werden, dass eine Zurückweisung einer Patentanmeldung mit der Begründung fehlender Klarheit zumindest unwahrscheinlich ist.
Das Erfordernis der Klarheit gehört zu den formalen Anforderung an eine Patentanmeldung. Da im Deutschen Patentrecht das Erfordernis der Klarheit zumindest nicht explizit verankert ist, bleibt festzuhalten, dass in Deutschland im Hinblick auf die Beurteilung der Klarheit im Anmeldeverfahren geringere formale Anforderungen als in Europa bestehen. Für manche Patentanmeldung kann entsprechend die Erteilungsaussicht in Deutschland besser als vor dem Europäischen Patentamt sein. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass Klarheit nicht nur im Erteilungsverfahren von Bedeutung ist. Unklarheiten in einem zweiseitigen Verletzungsverfahren gehen zu Lasten des Patentinhabers. Für einen großen Schutzbereich eines Patents sind klare Patentansprüche erstrebenswert.
Dr. rer. nat. Jörg Krujatz (PA)
1 Dieter Schneider, „Die Klarheit von Patentansprüchen – Anmerkungen zum deutschen und europäischen Recht“, Mitteilungen der deutschen Patentanwälte Februar 2016, S. 49 ff.