Die Schiedsstelle des DPMA hatte es in einem weiteren Streitfall mit Ansprüchen eines Arbeitnehmers aus einer angeblichen Diensterfindung zu tun.
Hierbei hatte der Arbeitnehmer seine Entwicklung Mitarbeitern und Vorgesetzten im Un-ternehmen im Rahmen eines Projekts mündlich vorgetragen, und zwar mit Hilfe von Powerpoint-Folien. Der Erfinder hatte seinem Arbeitgeber aber nicht zu erkennen gege-ben, dass er meint, dabei eine Diensterfindung gemacht zu haben.
Die Schiedsstelle machte klar, dass sie die Vorgaben aus § 5 Abs. 1 ArbEG streng ausle-ge und stellte fest, dass in diesem Fall keine wirksame Erfindungsmeldung vorläge, wel-che entsprechend als gewöhnliches Arbeitsergebnis durch die Arbeitgeberin verwertet werden könne. Die Benutzung der Erfindung sei durch das Arbeitsentgelt abgegolten.
Eine spätere Meldung des Arbeitnehmers als Diensterfindung geht meist ins Leere. So geschehen auch in diesem Fall. Der Arbeitgeber hatte bereits entsprechende Produkte an Kunden ohne Geheimhaltungsverpflichtung ausgeliefert und somit die Benutzung der Er-findung aufgenommen. Die offenkundige Vorbenutzung durch die Lieferung an die Kun-den machte natürlich auch die Erteilungsaussichten einer Patentanmeldung von vornhe-rein nichtig, so dass auch aus diesem Grund keine Vergütungsansprüche durchsetzbar gewesen wären.
Schiedsstelle des DPMA: Arb.Erf. 50/16
19. Mai 2020
Thorsten Brüntjen
Patentanwalt