Dank dem Beschluss über die Ermächtigung zu einer verstärkten Zusammenarbeit durch den Rat der EU konnten wenigstens 25 der 27 Mitgliedsstaaten (MS) die Schaffung des einheitlichen Patentschutzes vorantreiben und kürzlich, d.h. im Februar diesen Jahres, das Übereinkommen über das einheitliche Patentgericht unterzeichnen, nachdem im Dezember letzten Jahres schon die beiden Verordnungen zum Einheitspatent und zu den Übersetzungserfordernissen gebilligt wurden. Gestört daran haben sich Spanien und Italien, die vor dem EuGH Klage auf Untersagung der verstärkten Zusammenarbeit erhoben hatten.
Am 16.04.2013 wurde die Klage beider Länder vom EuGH mit der Begründung abgewiesen, dass der Rat der Europäischen Union tatsächlich für die Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes zuständig sei, das Erfordernis der Einstimmigkeit nicht umgangen wurde, als der Rat sich über Italiens und Spaniens Ablehnung zur Sprachenregelung hinweggesetzt hatte und zudem nicht die Rechte Spaniens und Italiens durch die Sprachenverordnung verletzt werden. Die unterliegenden Parteien, Italien und Spanien wurden zur Tragung der Kosten verurteilt.
Zwischenzeitlich hat Spanien eine neue Klage vor dem EuGH auf Nichtigerklärung der im Dezember 2012 gebilligten Einheitspatentverordnung und der Sprachenverordnung erhoben, deren Entscheidung heute noch aussteht. Wir meinen, dass die Verordnungen wegen der Klage nicht nichtig erklärt werden. Es ist also damit zu rechnen, dass das Patent mit einheitlicher Wirkung am 1. Januar 2014 (mit wahrscheinlicher Verschiebung des Datums nach hinten) in Kraft treten wird.
24. April 2013; Vanessa Bockhorni (PAin)
Quellen: EuGH Urteil vom 16.04.2013; C-274/11 u. C-295/11