Patente dürfen grundsätzlich nur so erteilt werden, wie sie beantragt wurden. Jede Änderung der Unterlagen erfordert das schriftlich erteilte Einverständnis des Anmelders. Dies gilt nicht für geringfügige redaktionelle Korrekturen wie beispielsweise die Berichtigung von Schreibfehlern oder offenbaren grammatikalischen oder sprachlichen Unrichtigkeiten.
Im Fall „MOSFET-Vorrichtung“, den das Bundespatentgericht (BPatG) nun zu verhandeln hatte, reichte die Anmelderin am 30. November 2012, unter anderem mit Deutschland als Bestimmungsstaat, eine internationale Anmeldung mit der Bezeichnung „Edge Termination for Super Junction MOSFET Devices“ ein. Zur Einleitung der nationalen Phase beim deutschen Patent- und Markenamt übersandte die Anmelderin Patentansprüche und Beschreibungsseiten in deutscher Sprache, sowie Zeichnungen und gab hierbei als Bezeichnung der Erfindung „Randabschluss für Super-Junction-MOSFET-Vorrichtungen“ an. Das deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) ergänzte diese Beschreibung durch die Worte „und Verfahren zu dessen Herstellung“ und beschloss die Patenterteilung.
Die Patentanmelderin legte gegen die Entscheidung der Patenterteilung Beschwerde beim BPatG ein. Die Beschwerdebegründung stützte sich darauf, dass die Ergänzung des Titels durch das deutsche Patent- und Markenamt nicht rechtmäßig war. Das BPatG gab der Beschwerde statt.
Das BPatG stellt dabei in seiner Begründung klar, dass eine Änderung der Bezeichnung durch das DPMA grundsätzlich der Zustimmung des Anmelders bedurfte. Demzufolge nahm das BPatG hier eine Verletzung des Antragsgrundsatzes an. Zur Begründung führte es aus, dass die Bezeichnung der Erfindung, wie § 10 Abs. 1 PatV ausdrücklich bestimme, am Anfang der Beschreibung nach § 34 Abs. 3 Nr. 4 PatG als Titel anzugeben sei. Als Beschreibungstitel bilde die Bezeichnung einen Teil der Beschreibung und gehöre in dieser Funktion auch mit zum Inhalt des Erteilungsantrags. Der Prüfer dürfe eine Änderung des Beschreibungstitels grundsätzlich nicht ohne Einverständnis des Anmelders vornehmen.
Bundespatentgericht
Aktenzeichen: 7 W (pat) 1/19
7. Dezember 2020
Mehmet Akay
Diplom-Jurist Univ.