Bundesverfassungsgericht macht Weg für Einheitspatent frei!

Zwei neue Eilanträge gegen das europäische Einheitspatent lehnte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mit Beschluss vom 23. Juni 2021 ab. Zur Begründung führte der Senat aus, dass die Verfassungsbeschwerden in der Hauptsache unzulässig sind, weil die Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Grundrechte nicht hinreichend substanziiert dargelegt hätten.

Die Beschwerdeführer hatten eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips, des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz und Verstöße gegen das Unionsrecht geltend gemacht. Hierzu hatten sie aber nicht näher dargelegt, inwieweit das Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht (im Folgenden: EPGÜ) wegen der organisatorischen Ausgestaltung des einheitlichen Patentgerichts und der Rechtsstellung seiner Richter verankerte Rechtsstaatprinzip verletzt und damit das Demokratieprinzip berührt werden würde.

Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier wird nun das vom Bundestag und Bundesrat beschlossene Gesetz, welches im November und Dezember beschlossen wurde, ausfertigen.

Damit kann das Einheitspatent, vorbehaltlich der deutschen Zustimmung, in etwa Mitte 2022 starten. Mit Ausnahme von Spanien, Polen und Kroatien beteiligen sich daran fast alle EU-Mitgliedsstaaten. Aufgrund des Brexits wird das Einheitspatent für das Vereinigte Königreich nicht gelten. Die voraussichtliche Anzahl der teilnehmenden EU-Länder bemisst sich damit auf 24 (vorbehaltlich noch ausstehender Ratifizierungen). Jeder Inhaber eines europäischen Patents wird nun bald zentral einen Antrag auf einheitliche Wirkung beim Europäischen Patentamt stellen können.

Für Sie als Anmelder europäischer Patente ist es jetzt sehr wichtig, sich die Frage zu stellen und zu beantworten, ob für Ihre Unternehmung ein einheitlicher Patentschutz oder das bisherige Bündelpatent in Europa sinnvoll ist. Sehr gerne beraten wir Sie in dieser Angelegenheit und erklären Ihnen Vor- und Nachteile beider Systeme.

Mit Stellung eines einzigen Antrags beim Europäischen Patentamt kann ein Patentinhaber ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung in den teilnehmenden EU-Mitgliedsstaaten (sog. Einheitspatent) erhalten. Der Antrag kann nach der Erteilung eines europäischen Patents gestellt werden. Mit diesem Weg können sich – je nach Länderanzahl – die Aufrechterhaltungskosten und Vertretungskosten reduzieren. Allerdings ist das Einheitspatent dann auch der „central attack“ ausgesetzt, wonach nur mit einem Angriff auf das Patent, der einheitliche Patentschutz vollständig fallen kann. Bei einem Bündelpatent, dass über die Validierung in nationale Patente zerfällt, kann dies nur mit enormem Aufwand auf Seiten der angreifenden Partei erfolgen. Patentschutz bei validierten Patenten wird trotz eines Angriffs in einem validierten Land, in allen anderen Validierungsländern weiter in Kraft bleiben.

18. August 2021
Vanessa Bockhorni
Patentanwältin

Quelle: Pressemitteilung Nr. 57/2021 v. 9. Juli 2021 des Bundesverfassungsgerichts