Februar 2020
1. Übergangsperiode
Das Vereinigte Königreich ist am 31. Januar 2020 aus der EU ausgetreten. Das Austrittsabkommen sieht nun eine Übergangsperiode bis zum 31. Dezember 2020 für die Europäische Union und das Vereinigte Königreich vor.
Während dieser Zeit wird das EU-Recht im Vereinigten Königreich bis zum 31. Dezember 2020 weiter angewandt und schließt auch das geistige Eigentum ein. Während dieser Periode wird es keine Änderung oder Unterbrechungen der Dienstleistungen der jeweiligen Ämter geben.
Allerdings wird das UKIPO, d.h. das Amt für geistiges Eigentum des Vereinigten Königreichs, am Ende der Übergangsperiode in etwa 1,4 Millionen EU-Marken und 700.000 EU-Designs in sogenannte „äquivalente UK-Rechte“ umwandeln.
Die äquivalenten Rechte werden dann am 1. Januar 2021 in Kraft treten. Dies gewährleistet einen kontinuierlichen Schutz der bestehenden IP-Rechte auf EU-Level innerhalb des Vereinigten Königreichs nach Ablauf der Übergangsperiode.
Nun zu den einzelnen Schutzrechten:
2. EU-Marken
Während der Übergangsperiode bleibt das Vereinigte Königreich ein Teil des EU-Markensystems. EU-Marken erstrecken sich daher noch bis einschließlich 31. Dezember 2020 auf das Vereinigte Königreich. Erst am Ende der Übergangsperiode werden die äquivalenten Rechte zu den Bedingungen des Austrittsabkommens umgewandelt.
Für EU-Markenanmeldungen, die sich zum 31. Dezember 2020 noch im Anmeldeverfahren befinden, wird es eine neunmonatige Frist für die Anmelder geben, in welcher diese eine geklonte äquivalente UK-Markenanmeldung gegen Gebühr beantragen können.
3. Eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Wie bei der Umwandlung der Unionsmarken in äquivalente UK-Rechte werden auch die Gemeinschaftsgeschmacksmuster am Ende der Übergangsperiode in äquivalente Rechte umgewandelt. Für anhängige Anmeldungen gilt die 9-Monatsfrist, wie zu den oben benannten Markenanmeldungen, die zum 31. Dezember 2020 noch anhängig sind.
4. Nicht eingetragene Designs
Nicht eingetragene Designs gelten weiterhin sowohl in dem Vereinigten Königreich, als auch in der Europäischen Union als automatisch geschützt, wenn sie innerhalb des Vereinigten Königreichs oder einem EU-Mitgliedsstaat offenbart wurden. Dieses Recht gewährt dem Inhaber drei Jahre Schutz vor Kopien.
Für nicht eingetragene Designs, die vor Ablauf der Übergangsperiode entstehen, wird der Schutz im Vereinigten Königreich für die verbleibende Zeit der 3-Jahresfrist weiterhin gewährleistet.
Designs, die nach der Übergangsperiode im Vereinigten Königreich offenbart werden, können durch das ergänzende nicht registrierte Design im Vereinigten Königreich geschützt werden, welches zwei- und drei-dimensionale Designs für drei Jahre schützt.
5. Internationale Registrierungen mit Benennung der Europäischen Union
Während der Übergangsperiode erstreckt sich die Benennung der Europäischen Union immer noch auf das Vereinigte Königreich.
In Übereinstimmung mit dem Austrittsübereinkommen bleiben internationale Registrierungen für Marken und Designs für das Vereinigte Königreich auch über den 31. Dezember 2020 in Kraft, wenn sie vor Ablauf der Übergangsperiode hinterlegt wurden. Derzeit arbeitet das UKIPO diesbezüglich mit der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) zusammen, um entsprechende Mechanismen zu implementieren und den fortlaufenden Schutz aus einer EU-Benennung zu gewährleisten.
6. Patente
Da das Europäische Patentamt kein EU-Amt ist, betrifft der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union nicht das europäische Patentsystem. Europäische Patente, die im Vereinigten Königreich validiert sind, bleiben also vom Brexit unberührt.
7. Erschöpfung von Rechten
Aktuell tritt in dem Vereinigten Königreich die Erschöpfung eines IP-Rechtes ein, wenn IP-geschützte Ware irgendwo im Europäischen Wirtschaftsraum platziert wird und zwar durch den Rechteinhaber oder mit dessen Erlaubnis. Dies bedeutet, dass Rechteinhaber (beispielsweise Inhaber von Marken) die Bewegungen der Waren innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums nicht verhindern können. Diese Waren sind keine Fälschungen.
Im Austrittsübereinkommen haben die Europäische Union und das Vereinigte Königreich vereinbart, dass IP-Rechte, die vor dem Ablauf der Übergangsperiode innerhalb der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich als erschöpft gelten, weiterhin auf beiden Gebieten als erschöpft gelten.
8. Copyright
Ein fortlaufender und wechselseitiger Schutz für Urheberrechte zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union ist durch internationale Vereinbarung über das Urheberrecht gesichert. Diese Vereinbarungen sind unabhängig von der Beziehung zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich.
Grenzübergreifende Copyright-Vereinbarungen die einzigartig für EU-Mitgliedsstaaten sind, beispielsweise die grenzübergreifende Übertragbarkeit von Onlinecontent-Dienstleistungen, und der wechselseitige Schutz von Datenbanken wird bis zum Ende der Übergangsperiode weiterhin im Vereinigten Königreich beibehalten. Der Status dieser grenzübergreifenden Vereinbarungen nach Ablauf der Übergangsperiode wird von der künftigen Beziehung zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union abhängen. Allerdings garantiert das Austrittsabkommen, dass jegliche Datenbankenrechte, die innerhalb der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich zum Ende der Übergangsphase existieren, weiterhin von beiden Territorien bis zu deren Ablaufzeit anerkannt werden.
FAZIT
Für Sie als Inhaber von Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern gilt es, Ihr Portfolio zu prüfen und frühzeitig darüber nachzudenken, inwieweit der UK-Markt für Sie von Bedeutung ist. Sodann sollte eine entsprechende Entscheidung getroffen werden, ob Sie das nationale äquivalente Recht in dem Vereinigten Königreich aufrechterhalten oder fallen lassen.
BBiotech (Hons) Vanessa Bockhorni
Patentanwältin