Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Die berühmten Sandalen von Birkenstock genießen keinen Urheberrechtsschutz. Andere Anbieter dürfen ähnliche Modelle verkaufen.
Was war der Streit?
Die Firma Birkenstock wollte gerichtlich durchsetzen, dass ihre Sandalen als „künstlerische Werke“ geschützt sind. Das hätte bedeutet, dass Nachahmer ihre Modelle nicht kopieren dürften.
Wie haben die Gerichte entschieden?
Das Landgericht gab Birkenstock zunächst recht.
Das Oberlandesgericht sah es anders und entschied, dass die Sandalen kein urheberrechtlich geschütztes Design haben.
Der Bundesgerichtshof bestätigte nun diese Entscheidung.
Warum kein Urheberrecht?
Das Gericht sagt, dass Urheberrechtsschutz voraussetzt, dass
ein gestalterischer Freiraum besteht und
in künstlerischer Weise genutzt worden ist.
Ein freies und kreatives Schaffen ist ausgeschlossen, soweit technische Erfordernisse, Regeln oder andere Zwänge die Gestaltung bestimmen. Das rein handwerkliche Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungselemente ist dem Urheberrechtsschutz nicht zugänglich. Für den Urheberrechtsschutz muss vielmehr ein Grad an Gestaltungshöhe erreicht werden, der Individualität erkennen lässt. Wer urheberrechtlichen Schutz beansprucht, trägt die Darlegungslast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen.
Mögliche Begründung der Entscheidung:
Da Birkenstock-Sandalen vor allem für Komfort und Funktionalität bekannt sind (ergonomisches Fußbett, stabile Riemen, bestimmte Sohlenform), liegt die Vermutung nahe, dass ihre Gestaltung nicht in erster Linie aus freiem, künstlerischem Schaffen resultiert, sondern aus praktischen und funktionalen Anforderungen. Genau das dürfte der BGH im Kern aussagen, wobei auf die Urteilsbegründung zu warten ist.
Bei den Sandalen steht aber die Funktion im Vordergrund.
Ihr Design ergibt sich aus praktischen und technischen Vorgaben – nicht aus künstlerischer Freiheit.
Deshalb reicht die gestalterische Leistung nicht aus, um Urheberrechtsschutz zu bekommen.
Was bedeutet das Urteil?
Birkenstock kann sich nicht auf das Urheberrecht berufen, um Nachahmer zu stoppen. Andere Hersteller dürfen ähnliche Sandalen anbieten – solange keine Markenrechte verletzt werden.
20. Februar 2025
Vanessa Bockhorni
Patentanwältin
Quellen:
BGH, Mitteilung der Pressestelle (Nr. 038/2025 vom 20.02.2025)
Urteile vom 20. Februar 2025 – I ZR 16/24; I ZR 17/24; I ZR 18/24