Anpassung patentrechtlicher Vorschriften aufgrund des Einheitspatentsystems

Eine wesentliche Anpassung im Rahmen des neuen Einheitspatents ist die Neugestaltung des Doppelschutzverbots. Seit dem 1. Juni 2023 ist es möglich, neben einem klassischen europäischen Patent oder einem Einheitspatent ein nationales deutsches Patent zu besitzen. In Bezug auf das Doppelschutzverbot bedeutet diese Änderung, dass ein nationales deutsches Patent seine Wirkung nur noch dann verliert, wenn das parallele europäische Patent der ausschließlichen Gerichtsbarkeit des einheitlichen Patentgerichts entzogen wurde (per Opt-Out).

Ein Doppelschutz ist also möglich, wenn kein Opt-Out erklärt wurde. In diesem Fall entfaltet das nationale deutsche Patent neben dem klassischen europäischen Patent seine volle Wirkung.

Konsequenterweise folgt aus dem Doppelschutz die Möglichkeit, dass ein Patentverletzer sowohl vor einem nationalen Gericht als auch vor dem Einheitspatentgericht in Anspruch genommen werden kann. Allerdings kann der verklagte Patentverletzer dann die Einrede der doppelten Inanspruchnahme erheben und so vermeiden, dass eine doppelte gerichtliche Inanspruchnahme aus einem nationalen Patent vor einem nationalen Gericht und aus einem europäischen Patent oder aus einem Einheitspatent vor dem Einheitspatentgericht erfolgt.

Quelle: KRS 06/23, S. 224ff.

9. Februar 2024
Vanessa Bockhorni
Patentanwältin