Das OLG Frankfurt hatte über den wettbewerblichen Nachahmungsschutz einer Luxusuhr zu entscheiden, die im Nachfolgenden dargestellt ist:
Die oben links dargestellte Uhr wird durch die Klägerin hergestellt und durch die Klägerin in Deutschland vertrieben. Ein Wettbewerber bewarb eine Uhr, oben rechts, welche der Luxusuhr der Klägerin sehr ähnlich sah.
Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts, wonach die Luxusuhr a) eine wettbewerbliche Eigenart aufweise, b) nicht durch dritte Produkte geschwächt sei und c) mit der Uhr der Beklagten eine wettbewerbswidrige identische Nachahmung vorläge.
- Das OLG führte hierzu aus, dass die Luxusuhr der Klägerin besonders elegant sei und über einen Gesamteindruck verfüge, der bewirke, dass das Gehäuse und das Armband wie aus einem Stück erschienen. Die Uhr der Klägerin besitze daher eine durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart.
- Das Oberlandesgericht bestätigte das Landgericht auch darin, dass die wettbewerbliche Eigenart der Luxusuhr der Klägerin nicht durch vorbekannte Gestaltungen geschwächt oder entfallen sei. Hierzu hatte die Beklagte keine Begründung und keine Beweise vorgelegt. Dass die wettbewerbliche Eigenart im Hinblick auf vorbekannte Gestaltung nicht oder nur beschränkt bestehe, hätte sie aber darlegen und mit Beweismitteln untermauern müssen.
Auch die zurückgehende Menge an verkauften streitgegenständlichen Uhren der Klägerin würden keinen negativen Einfluss auf die wettbewerbliche Eigenart haben. Zwar gelte der Grundsatz, dass eine wettbewerbliche Eigenart dann entfalle, wenn die prägenden Gestaltungsmerkmale des Originals Gemeingut geworden sind, beispielsweise durch vielerlei Nachahmungen. Allerdings könne bei entsprechenden Nachahmungen von Schmuck oder Uhren jederzeit davon ausgegangen werden, dass der Hersteller des Originals den Vertrieb wieder aufgenommen habe.
- Nur bei einer genaueren Betrachtung und direkten Gegenüberstellung der beiden Uhren könne der Verkehr Unterschiede erkennen. Ohne diesen Direktvergleich handele es sich bei der Uhr der Beklagten um eine quasi-identische Nachahmung.
Nachdem die für den Tatbestand der Herkunftstäuschung erforderliche gewisse Bekanntheit zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung und zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch vorlag, bejahte das Oberlandesgericht den Tatbestand der unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung nach § 4 Nr.3 lit.b UWG.
OLG Frankfurt, Urt. vom 25.10.2018, 6 U 233/16 – Uhrengehäuseform
19. Mai 2020
Vanessa Bockhorni
Patentanwältin