(Auswirkung für bereits anhängige Patentanmeldungen)
Laut Beschluss des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation ist es ab dem 1. April 2014 wieder möglich, zu jeder noch anhängigen Patentanmeldung eine Teilanmeldung außerhalb der bisherigen 24-Monatsfrist einzureichen. Dies gilt auch für Patentanmeldungen, bei denen die nach den bisherigen Regeln geltenden 24-Monatsfristen zur Einreichung von Teilanmeldungen bereits abgelaufen sind.
Die einzige Änderung gegenüber der vor 2010 geltenden Regelung wird sein, dass für Teilanmeldungen, die ihrerseits auf Teilanmeldungen basieren, also Teilanmeldungen zweiter oder weiterer Generation, erhöhte Gebühren fällig sind. Der genaue Betrag ist von der Generation abhängig, deren Höhe noch nicht feststeht.
Berücksichtigt man, dass das formale Erteilungsverfahren ab Erhalt der Mitteilung nach Regel 71(3) EPÜ und der Veröffentlichung der Patenterteilung auf etwa acht Monate verlängert kann, falls bedarfsweise die Regelung mit der Weiterbehandlung genutzt wird, dann lassen sich diese neuen Regeln für Teilanmeldungen im Prinzip für alle derzeit noch anhängigen Patentanmeldungen anwenden, für die die Mitteilung nach Regel 71(3) EPÜ bis Oktober noch nicht ergangen ist.
Da das formale Erteilungsverfahren einerseits auf acht Monate verlängert werden kann und andererseits die neuen Regen bereits in etwa fünf Monaten in Kraft treten, besteht auch für Patentanmeldungen, für die diese Mitteilung nach Regel 71(3) EPÜ bereits ergangen ist, noch die Möglichkeit, aus diesen Patentanmeldungen eine Teilanmeldung abzuleiten. Gerne können wir Ihnen, wenn Sie in einem derartigen Fall noch eine Teilanmeldung einreichen wollen, weitere von dem jeweiligen Fall abhängige Details zukommen lassen.
27.11.2013; J. Bockhorni (PA)